Tribsees

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Annahmefrist für Angebot, Nachträge

  1. An unser Angebot halten wir uns vier Wochen seit Zugang des Angebots beim Empfänger gebunden, sofern nicht in dem jeweiligen Angebot eine andere Annahmefrist bestimmt ist.
  2. Für Werkverträge gilt
  3. zur Ausführung einer geänderten Leistung nach Anordnung durch den Auftraggeber gem. § 1 Nr. 3 VOB/B sind wir erst dann verpflichtet, wenn über unsere wegen der Auftragsänderung gestellten Nachtragsforderung mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist (§ 2 Nr. 5 VOB/B)
  4. zur Ausführung einer zusätzlichen Leistung aufgrund Anordnung des Auftraggebers gem. § 1 Nr. 4 VOB/B sind wir erst dann verpflichtet, wenn über unseren rechtzeitig angekündigten zusätzlichen Vergütungsanspruch (Nachtrag) eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (§ 2 Nr. 6 VOB/B)

 

2. Urheberrecht

An den von uns gefertigten Darstellungen technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Tabellen behalten wir uns das Urheberrecht vor; diese Unterlagen dürfen nur den an der Durchführung des jeweiligen Auftrages Beteiligten zugänglich gemacht und nicht anderweitig verwertet werden.

3. Preise

  1. Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unsere Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbringen, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, es sei denn unser Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
  2. Für Werkverträge, für die die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wurde, sind wir zu Preisänderungen unter den Voraussetzungen des § 2 VOB/B berechtigt.

 

4. Verzugszins, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

  1. Gerät unser Auftraggeber mit der Bezahlung unserer Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, 12 % Verzugszinsen p.a. zu berechnen.
  2. Wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Auftraggeber nicht berechtigt, fällige Zahlungen aus anderen Vertragsverhältnissen zurückzuhalten.
  3. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

5. Lieferfristen, Verzugsschäden

  1. Erbringen wir unsere fällige Lieferung oder Leistung nach angemessener Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Haben wir allerdings eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder überwiegend verantwortlich ist.
  2. Unvorhergesehene Leistungshindernisse, insbesondere durch Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Unruhen, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, von uns nicht zu vertretende Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder Zulieferteilen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw., die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung oder Leistung entgegenstehen, verlängern die Lieferzeiten um die Dauer der Verhinderungszustände.

 

6. Haftung für Schäden

  1. Für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
  2. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des dafür vereinbarten Preises unser Eigentum.
  2. Ist unser Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bleiben die gelieferten Ware unser Eigentum, bis unser Auftraggeber unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bezahlt hat.

Unser Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt alle Ansprüche aus der Veräußerung dieser Waren an uns ab. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen, durch die der Eigentumsvorbehalt in Folge der §§ 946 bis 950 BGB erlischt, im Voraus an uns ab. Der Auftraggeber darf die Forderungen gegenüber seinen Abnehmern jedoch solange selbst einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Geschieht dies nicht, hat unser Auftraggeber seinen Vertragspartnern die Abtretung offen zu legen und uns alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, um die Forderungen selbst bei den Vertragspartnern unseres Auftraggebers einzuziehen.

8. Leistungsort

  1. Leistungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Ort unserer Niederlassung, es sei denn, es ist ein anderer Leistungsort vertraglich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses (Bauverträge).
  2. Soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird hiermit als Gerichtsstand Stralsund vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers oder am Leistungsort zu klagen.